x Hilfe schließen

Abmahnung für Sicherheitsverweigerer

Abmahnung für Sicherheitsverweigerer

Als Sicherheitsfachkraft kennst du das: Du unterweist, erklärst, mahnst, redest dir den Mund fusselig. Und dennoch weigert sich ein Uneinsichtiger unter deinen Kollegen hartnäckig, die Sicherheitsregeln zu beachten, zu denen er bereits mehrfach gründlich unterwiesen wurde. Was tust du in dieser Situation? Schließlich hast du ja keine Weisungsbefugnisse und könntest das vorschriftswidrige Verhalten nicht einfach verbieten.

Rechtlich ist die Situation eindeutig: Jeder Beschäftigte ist nach § 15 Arbeitsschutzgesetz in der Pflicht, entsprechend der Unterweisung des Arbeitgebers auch selbst zu seiner Sicherheit beizutragen. Das bedeutet für dich: Wenn deine Argumente auf taube Ohren stoßen, schalte unbedingt den Vorgesetzten des Arbeitsschutzverweigerers ein. Denn schließlich spielt dieser nicht nur mit seiner eigenen Gesundheit, sondern auch mit der seiner Kollegen.

Sorge für eine schriftliche Abmahnung

Wenn auch ein Machtwort des Vorgesetzten diesen nicht zur Räson bringt, hilft nur noch eine schriftliche Abmahnung. Diese sollte aus Gründen der Rechtssicherheit immer Folgendes beinhalten:

  • die Art und den genauen Zeitpunkt des Verstoßes

  • die Aufforderung, das vorschriftswidrige Verhalten umgehend zu unterlassen, und

  • den Hinweis, dass im Wiederholungsfall disziplinarische Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Wichtig: Die Abmahnung muss vom Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten persönlich unterschrieben sein. Außerdem muss sie so bald wie möglich nach dem Vorfall ausgestellt werden – 3 Wochen danach könnte schon zu spät sein.

Erfahre wie du Mitarbeiter für den Arbeitsschutz motivieren kannst:

Lehre, um zu schützen!
Sie haben noch keinen Zugang zu unserem Portal?

Dann registrieren Sie sich jetzt, um von allen Funktionen und Inhalten umfänglich profitieren zu können!

Jetzt Registrieren
© 2024 Unterweisung Plus