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Musst du auch Praktikanten unterweisen?

Musst du auch Praktikanten unterweisen?

In vielen Betrieben werden Praktikanten angenommen, ob Schülerpraktikanten zur Berufsorientierung oder Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung. Daher ist es für dich wichtig zu wissen, dass Studenten und Praktikanten unterweisen müssen. Hier erfährst du, was es zu beachten gibt und welche Besonderheiten vorliegen.

Praktikanten unterweisen? Nun, die im Editorial zitierte Diskussion um dieses Thema musste zum Leidwesen der Teilnehmer schnell und präzise beendet werden. Denn die meisten Teilnehmer des Unternehmerseminars hatten Unrecht. Auch Praktikanten müssen in aller Regel unterwiesen werden. Doch die rechtliche Begründung ist nicht ganz einfach.

Praktikanten unterweisen?

Einen ersten Teil der Begründung liefert § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), allerdings nur bedingt. Denn dort heißt es, dass dieses Gesetz auf Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden ist. Folglich gilt für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG.

Sind Praktikanten denn arbeitnehmerähnliche Personen? Das gilt es als Nächstes zu klären. Das Arbeitsschutzgesetz verweist uns dazu auf § 5 Arbeitsgerichtsgesetz. Das erklärt uns, dass damit im Wesentlichen Beschäftigte im Rahmen ihrer Berufsausbildung gemeint sind. Studenten und Schülerpraktikanten fallen also eher nicht unter diese Regelung, sofern sie keinen Beschäftigungs-oder Ausbildungsvertrag mit dem Unternehmen haben.

Schüler und Studenten sind gesetzlich unfallversichert

Da hilft dann als Nächstes ein Blick in das Sozialgesetzbuch (SGB) VII weiter. Denn dort werden in § 2 all diejenigen Personen aufgelistet, die gesetzlich unfallversichert sind. Gesetzlich unfallversichert heißt, bei einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse versichert zu sein. Dort finden sich in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 8 die Lernenden. Schüler und Studenten sind damit kraft Gesetzes versicherte Personen.

Für diese versicherten Personen gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, sofern es sich um Maßnahmen oder Tätigkeiten handelt, die vom Ausbildungsträger im Rahmen der Ausbildung veranlasst sind. Dazu gehören ggf. auch Praktika. Ebenso versicherte Personen sind Umschüler und Auszubildende im Rahmen von Maßnahmen, die durch die Agentur für Arbeit oder des Rentenversicherungsträgers veranlasst und/oder gefördert werden. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 14 und 15. SGB VII.

Unfallverhütungsvorschrift 1 greift

Für diese versicherten Personen gelten somit auch die Unfallverhütungsvorschriften, allen voran die Vorschrift 1 (DGUV-Vorschrift 1). Diese regelt das ausdrücklich in § 1 Abs. 1.

Diese Vorschrift 1 regelt in § 4 auch sehr genau die Unterweisung der Versicherten. Der kleine, aber feine Unterschied liegt also im Detail. Während das Gesetz immer von Beschäftigten spricht, was die Praktikanten häufig aber nicht sind, spricht die Unfallverhütungsvorschrift von Versicherten. Das wiederum trifft dann auf die Praktikanten zu.

Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich

Schließen wir den Kreis, musst du Praktikanten am ersten Tag in deinem Betrieb mit den betrieblichen Rahmenbedingungen vertraut machen. Insbesondere musst du folgende Inhalte vermitteln:

Denke daran, dass auch diese Unterweisung dokumentiert werden muss. Denke zudem daran, dass die rein elektronische Unterweisung dabei keinesfalls ausreichen wird. Bevor Praktikanten Maschinen oder andere Arbeitsmittel bedienen dürfen, musst du sie auch darin unterweisen. Beachte dabei, dass Minderjährige in der Regel nicht an gefährlichen Maschinen und Arbeitsorten eingesetzt werden dürfen. Vergiss nicht, auch diese Unterweisung zu dokumentieren.

Fazit: Auch Schüler, Studenten und andere Praktikanten musst du in deinem Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit unterweisen. Auch diese Unterweisung muss dokumentiert werden. Die Grundlage dafür sind die Versicherungspflicht nach SGB VII und die Unfallverhütungsvorschrift 1.

 

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